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   BVerwG, 02.11.1995 - 1 DB 23.95   

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https://dejure.org/1995,7482
BVerwG, 02.11.1995 - 1 DB 23.95 (https://dejure.org/1995,7482)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1995 - 1 DB 23.95 (https://dejure.org/1995,7482)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1995 - 1 DB 23.95 (https://dejure.org/1995,7482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Untersuchungsverfahren - Pfleger des abwesenden Beamten - Rechtliches Gehör - Anschuldigungsschrift - Beweisanträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Pfleger für einen im disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahren abwesenden Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1996, 258
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.06.1992 - 1 DB 21.91

    Disziplinarverfahren - Anhörung - Aussetzung

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1995 - 1 DB 23.95
    Mit diesen Folgen greift der Aussetzungsbeschluß auch in das Untersuchungsverfahren ein und entfaltet insofern - unabhängig von der unmittelbaren Vorbereitung der Hauptverhandlung - selbständige prozessuale Wirkungen zu Lasten des Bundesdisziplinaranwalts, die für diesen eine das Rechtsmittel eröffnende rechtliche Beschwer auslösen (vgl. Beschluß vom 1. Juni 1992 - BVerwG 1 DB 21.91 - <BVerwGE 93, 250, 252> [BVerwG 01.06.1992 - 1 DB 21/91]).
  • BVerwG, 05.12.1978 - 1 D 38.78

    Pflegschaft - Abwesender Beamter - Mitwirkung im Verfahren - Prozesshandlungen -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1995 - 1 DB 23.95
    Eine Pflegschaft für einen abwesenden Beamten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BDO endet ohne weiteres, wenn der Beamte im Verfahren selbst wieder mitwirkt, insbesondere seine Rechte durch Prozeßhandlungen selbst wahrnimmt und Zustellungen an ihn bewirkt werden können (Beschluß vom 5. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 38.78 - <BVerwGE 63, 173>).
  • BVerwG, 06.06.1989 - 1 D 76.88

    Disziplinarverfahren - Abwesender Beamter - Verfassungsrechtliche Bedenken -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1995 - 1 DB 23.95
    Er muß sich so behandeln lassen, als sei er anwesend gewesen (vgl. Urteil vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - , Weiss GKÖD II Rnrn. 1 und 16 zu § 19 BDO).
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